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Rezension von Peter Spori,
NZZ vom 12. Oktober 2001
Direkte Bundessteuer im Prüfstand
Ein kritisches Standardwerk für Wissenschaft und Praxis
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist seit mehr als
sechs Jahren in Kraft und hat zu einer reichen Literatur geführt.
Dieser Reifezustand bietet Anlass für einen akribischen Kommentar,
der im ersten Teil vorliegt und grundlegende Fragen und
kritische Punkte des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen
diskutiert.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ist seit
dem 1. Januar 1995 in Kraft. Seither sind Rechtsquellen in reichem Mass
entstanden in der Form von Ausführungsvorschriften und Gerichtsentscheiden,
mit denen sich wiederum eine reiche Literatur befasst.
Das DBG befindet sich damit in einem gewissen Reifezustand,
der die Ausgangslage darstellt für die sehr einlässliche Kommentierung
durch den Ordinarius für Steuerrecht an der Universität Bern.
Was zurzeit vorliegt, ist der über 1000 Seiten starke Kommentar zur
Besteuerung der natürlichen Personen, mithin zum
Einkommenssteuerrecht des Bundes. Es handelt sich um eine
ebenso profunde wie akribische Arbeit «aus einem Guss»,
welche künftig für alle, die sich in der Schweiz mit der
Einkommenssteuer befassen, eine unerlässliche und
unausweichliche Grundlage ihrer Arbeit darstellen wird.
Gesamtschweizerische Optik
Nach Vorbemerkungen zu Grundlage und Schranken des DBG
werden die Artikel 1 bis 48 kommentiert, vorangestellt wird jeweils
der Gesetzestext in allen drei Landessprachen
(in Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit), gefolgt von der vollständigen
Aufzählung der einschlägigen Ausführungsvorschriften und Literatur.
Die Erläuterungen verarbeiten sodann mit grosser Perfektion die
bundesgerichtliche Judikatur, auch diejenige zum abgelösten
Bundessteuerbeschluss (soweit noch massgebend),
stets chronologisch geordnet und zitiert mit allen Publikationsorganen.
Besonders verdienstvoll ist die Verarbeitung kantonaler Judikatur
(im Text jeweils eingeleitet mit «vergleiche auch»),
darunter auch solche in französischer und italienischer Sprache.
Bei ausgewählten Themen wird die Kasuistik mit kurzen
Sachverhaltsbeschrieben sachdienlich gegliedert.
Nach der Verarbeitung der Judikatur folgt jeweils die Auseinandersetzung
mit der Literatur. Dabei ist der im Text eingebaute wissenschaftliche
Apparat
zuweilen so reich, dass man die Fortsetzung der Kommentierung suchen muss.
Diese Analyse wird sodann abgeschlossen mit den eigenen Stellungnahmen,
nicht selten einer Kritik, des Kommentators. Diese sind ohne Zweifel
das Kernstück der wissenschaftlichen Arbeit. Aus dem reichen Fundus
können drei Beispiele aus dem Bereich des steuerbaren Vermögensertrags
aufgeführt werden.
Bei der sogenannten direkten Teilliquidation, welche den Erwerb
eigener Aktien zum Gegenstand hat, kann sich der Kommentator
mit dem gesetzlichen Konzept starrer Toleranzfristen wenig befreunden
und möchte auch nach deren Ablauf den Nachweis zulassen,
dass den eigenen Aktien ein entsprechender Wert zukommt und
damit steuerbarer Ertrag (noch) nicht vorliegt (Rz 106 zu Art. 20).
Zur Praxis bei der sogenannten indirekten Teilliquidation,
nämlich der Erfassung unter bestimmten Voraussetzungen von
Kapitalgewinnen aus dem Verkauf privat gehaltener Beteiligungen,
empfiehlt Locher eine Begrenzung auf Fälle «vorprogrammierter Entleerungen»
(Rz 107 ff. zu Art. 20). Die sogenannte Transponierungspraxis,
auf Grund deren unter Umständen steuerbarer Ertrag angenommen wird
in Fällen, wo eine Privatperson Aktien auf eine von ihr beherrschte
Gesellschaft überträgt, lehnt Locher mangels gesetzlicher Grundlage
rundweg ab (Rz 117 zu Art. 20).
Grundlegende Fragen
Der Kommentar nimmt aber auch prägnant Stellung zu grundlegenden Fragen
des Steuerrechts. In den Vorbemerkungen findet sich ein konziser Abriss
über die Auslegung des Steuerrechts und damit den Stellenwert der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie der sogenannten Steuerumgehung
(Rz 132 ff.). Bezüglich des Einkommensbegriffs setzt sich der Kommentar
auseinander mit der St. Galler und der Zürcher Schule (Rz 1 ff. zu Art. 16).
Grundlegend und dabei angelehnt an den Lehrer Ernst Känzig sind die
Ausführungen zum Realisationsbegriff im Unternehmenssteuerrecht,
insbesondere im Zusammenhang mit der Steuerneutralität gewisser
Transaktionen
(Rz 81 ff. zu Art. 18).
Von besonderem Interesse ist der Kommentar überdies deshalb,
weil er sich ebenfalls mit den letzten gesetzlichen Änderungen und
Ergänzungen des DBG befasst, so mit der neu eingeführten
Schuldzinsenbegrenzung im Privatvermögen (Rz 7 ff. zu Art. 33) und
dem in diesem Zusammenhang neu geschaffenen Qualifikationswahlrecht
für Beteiligungen (Rz 158 zu Art. 18), dem neu eingeführten Abzugsverbot
für Bestechungsgelder (Art. 27 Abs. 3) und der Einschränkung des
Einkaufs von Beitragsjahren in der zweite Säule
(Rz 64 zu Art. 27 und Rz 58 ff. zu Art. 33). Hier finden sich
verschiedentlich
sehr kritische Äusserungen zu den gesetzlichen Bestimmungen sowie den
Ausführungserlassen.
Der Kommentar spiegelt die schier unglaubliche Entwicklung des Steuerrechts
in den letzten Jahren, die verschiedene Ursachen hat, nicht zuletzt aber
auch
einen Reflex der massiven Ausweitung von Gestaltungsformen und
-möglichkeiten darstellt (beispielsweise im Bereich der Finanzinstrumente).
Peter Spori |