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Kommentar zum DBG

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Prof. Dr. PETER LOCHER



Erste Auflage, 2001
Band 9 aus der Reihe «Die Eidg. Steuern, Zölle und Abgaben»
 

I. Teil:
Art. 1 – 48 DBG
1127 Seiten, gebunden
ISBN 3-7242-1044-2

Fr. 459.–

 
Der Kommentar behandelt von den fünf Teilen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer die ersten zwei, nämlich die allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 und 2 DBG) sowie die Besteuerung der natürlichen Personen (Art. 3 bis 48 DBG).

Literatur und Judikatur sind bis Ende 2000 berücksichtigt, und für die Gesetzgebung ist der Stand per 1. Januar 2001 massgebend.
 

Rezension von Peter Spori,
NZZ vom 12. Oktober 2001

Direkte Bundessteuer im Prüfstand

Ein kritisches Standardwerk für Wissenschaft und Praxis

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist seit mehr als sechs Jahren in Kraft und hat zu einer reichen Literatur geführt.
 
Dieser Reifezustand bietet Anlass für einen akribischen Kommentar, der im ersten Teil vorliegt und grundlegende Fragen und kritische Punkte des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen diskutiert.

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) ist seit dem 1. Januar 1995 in Kraft. Seither sind Rechtsquellen in reichem Mass entstanden in der Form von Ausführungsvorschriften und Gerichtsentscheiden, mit denen sich wiederum eine reiche Literatur befasst.

Das DBG befindet sich damit in einem gewissen Reifezustand, der die Ausgangslage darstellt für die sehr einlässliche Kommentierung durch den Ordinarius für Steuerrecht an der Universität Bern.

Was zurzeit vorliegt, ist der über 1000 Seiten starke Kommentar zur Besteuerung der natürlichen Personen, mithin zum Einkommenssteuerrecht des Bundes. Es handelt sich um eine ebenso profunde wie akribische Arbeit «aus einem Guss», welche künftig für alle, die sich in der Schweiz mit der Einkommenssteuer befassen, eine unerlässliche und unausweichliche Grundlage ihrer Arbeit darstellen wird.

Gesamtschweizerische Optik

Nach Vorbemerkungen zu Grundlage und Schranken des DBG werden die Artikel 1 bis 48 kommentiert, vorangestellt wird jeweils der Gesetzestext in allen drei Landessprachen (in Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit), gefolgt von der vollständigen Aufzählung der einschlägigen Ausführungsvorschriften und Literatur.

Die Erläuterungen verarbeiten sodann mit grosser Perfektion die bundesgerichtliche Judikatur, auch diejenige zum abgelösten Bundessteuerbeschluss (soweit noch massgebend), stets chronologisch geordnet und zitiert mit allen Publikationsorganen.

Besonders verdienstvoll ist die Verarbeitung kantonaler Judikatur (im Text jeweils eingeleitet mit «vergleiche auch»), darunter auch solche in französischer und italienischer Sprache. Bei ausgewählten Themen wird die Kasuistik mit kurzen Sachverhaltsbeschrieben sachdienlich gegliedert.

Nach der Verarbeitung der Judikatur folgt jeweils die Auseinandersetzung mit der Literatur. Dabei ist der im Text eingebaute wissenschaftliche Apparat zuweilen so reich, dass man die Fortsetzung der Kommentierung suchen muss. Diese Analyse wird sodann abgeschlossen mit den eigenen Stellungnahmen, nicht selten einer Kritik, des Kommentators. Diese sind ohne Zweifel das Kernstück der wissenschaftlichen Arbeit. Aus dem reichen Fundus können drei Beispiele aus dem Bereich des steuerbaren Vermögensertrags aufgeführt werden.

Bei der sogenannten direkten Teilliquidation, welche den Erwerb eigener Aktien zum Gegenstand hat, kann sich der Kommentator mit dem gesetzlichen Konzept starrer Toleranzfristen wenig befreunden und möchte auch nach deren Ablauf den Nachweis zulassen, dass den eigenen Aktien ein entsprechender Wert zukommt und damit steuerbarer Ertrag (noch) nicht vorliegt (Rz 106 zu Art. 20).

Zur Praxis bei der sogenannten indirekten Teilliquidation, nämlich der Erfassung unter bestimmten Voraussetzungen von Kapitalgewinnen aus dem Verkauf privat gehaltener Beteiligungen, empfiehlt Locher eine Begrenzung auf Fälle «vorprogrammierter Entleerungen» (Rz 107 ff. zu Art. 20). Die sogenannte Transponierungspraxis, auf Grund deren unter Umständen steuerbarer Ertrag angenommen wird in Fällen, wo eine Privatperson Aktien auf eine von ihr beherrschte Gesellschaft überträgt, lehnt Locher mangels gesetzlicher Grundlage rundweg ab (Rz 117 zu Art. 20).

Grundlegende Fragen

Der Kommentar nimmt aber auch prägnant Stellung zu grundlegenden Fragen des Steuerrechts. In den Vorbemerkungen findet sich ein konziser Abriss über die Auslegung des Steuerrechts und damit den Stellenwert der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie der sogenannten Steuerumgehung (Rz 132 ff.). Bezüglich des Einkommensbegriffs setzt sich der Kommentar auseinander mit der St. Galler und der Zürcher Schule (Rz 1 ff. zu Art. 16).

Grundlegend und dabei angelehnt an den Lehrer Ernst Känzig sind die Ausführungen zum Realisationsbegriff im Unternehmenssteuerrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Steuerneutralität gewisser Transaktionen (Rz 81 ff. zu Art. 18).

Von besonderem Interesse ist der Kommentar überdies deshalb, weil er sich ebenfalls mit den letzten gesetzlichen Änderungen und Ergänzungen des DBG befasst, so mit der neu eingeführten Schuldzinsenbegrenzung im Privatvermögen (Rz 7 ff. zu Art. 33) und dem in diesem Zusammenhang neu geschaffenen Qualifikationswahlrecht für Beteiligungen (Rz 158 zu Art. 18), dem neu eingeführten Abzugsverbot für Bestechungsgelder (Art. 27 Abs. 3) und der Einschränkung des Einkaufs von Beitragsjahren in der zweite Säule (Rz 64 zu Art. 27 und Rz 58 ff. zu Art. 33). Hier finden sich verschiedentlich sehr kritische Äusserungen zu den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Ausführungserlassen.

Der Kommentar spiegelt die schier unglaubliche Entwicklung des Steuerrechts in den letzten Jahren, die verschiedene Ursachen hat, nicht zuletzt aber auch einen Reflex der massiven Ausweitung von Gestaltungsformen und -möglichkeiten darstellt (beispielsweise im Bereich der Finanzinstrumente).

Peter Spori


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