Umfassende Steuern der Schweiz 2342024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kommentar zum DBG

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Prof. Dr. PETER LOCHER



Erste Auflage, 2004
Band 10 aus der Reihe «Die Eidg. Steuern, Zölle und Abgaben»
 

II. Teil:
Art. 49 – 101
1032 Seiten, gebunden
ISBN 3-7242-1045-0

Fr. 456.–

 
Der Kommentar behandelt von den fünf Teilen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer den dritten und vierten Teil, nämlich die Besteuerung der juristischen Personen (Art. 49–82 DBG) sowie die Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (Art. 83–101 DBG).

Hier findet sich die umfassende Kommentierung der neuen DBG-Steuervorschriften des Fusionsgesetzes. Diese treten per 1. Juli 2004 in Kraft.
 

Rezension von Peter Spori,
NZZ vom 9./10. April 2004

Felsen in der Brandung der Steuerreformen

Peter Lochers Kommentar zur Unternehmensbesteuerung

Es scheint, dass das Steuerrecht dann Hochkonjunktur hat, wenn die Wirtschaft stagniert. Die politischen Vorstösse, um das schweizerische Steuersystem an die internationalen Standards anzupassen und damit Wachstumshindernisse abzubauen, sind Legion. So soll im Juni die Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom Bundesrat verabschiedet werden. In dieser Hektik der Reformen sind Kommentare zum geltenden Steuerrecht scheinbar kurzen Halbwertszeiten unterworfen. Trotzdem hat Peter Locher den Aufwand für eine Gesamtdarstellung (im Alleingang) einer weiteren steuerlichen Teilordnung nicht gescheut. Nach der Kommentierung des einkommensteuerlichen Teils des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) im Jahr 2001 legte er kürzlich den Band II seines Kommentars auf, der die Gewinnsteuer, also die Besteuerung der juristischen Personen und die Quellensteuer, abdeckt.

Gegen «Mainstream Meinungen»

Verarbeitet sind im neuen Kommentar die Literatur und Judikatur bis Ende 2003 sowie der gesetzgeberische Stand per Anfang 2004, zuzüglich die per 1. Juli 2004 in Kraft gesetzten Steuernormen des Fusionsgesetzes. Das Werk steht Band I weder in Umfang (rund 1000 Seiten) noch in Kohärenz und Präzision nach. Doppelspurigkeiten mit dem Band I werden vermieden. Wiederum hält der Verfasser nicht zurück mit eigenen, teilweise vom «Mainstream» abweichenden Standpunkten. Diese Kommentierung zeigt, dass trotz aller Wechselhaftigkeit der durch Reformen geprägten Materie wesentliche Eckpfeiler des Steuerrechtes unverrückt bleiben und gewissermassen als Felsen in der Brandung weiterhin feste Orientierungshilfen bieten. Diese Felsen für die Rechtsuchenden prägnant darzustellen, ist das Verdienst des Kommentators.

Zentrales Leistungsfähigkeitsprinzip

Einer dieser Eckpfeiler in der Steuerlandschaft ist das Leistungsfähigkeitsprinzip. Davon wird die Frage bestimmt, wie denn überhaupt der steuerbare Gewinn zu berechnen sei. Im Mittelpunkt steht für Locher handels- wie steuerrechtlich der sogenannte Vermögensstandsgewinn. Danach ist der Vermögensstand zu Beginn und am Ende der Steuerperiode (Geschäftsjahr) zu vergleichen, dies jedoch unter Ausklammerung der Kapitalzuflüsse und unter Hinzurechnung der Kapitalentnahmen. Nur eine Handelsbilanz, die diesen Gewinn ausweist, sei massgeblich. So theoretisch solche Thesen erscheinen mögen, so «praktisch» sind ihre Auswirkungen.

Am deutlichsten zeigen sie sich bei den sogenannten Privatisierungen. Dieser Begriff, in sich vielschichtig, umfasst insbesondere die Überführung von Aufgaben, die bisher das Gemeinwesen oder eine seiner Anstalten erbracht hat, auf einen privatrechtlichen Rechtsträger (häufig eine AG). Damit geht in der Regel der Eintritt in die Steuerpflicht einher. Das Bundesgericht hat das wiederholt bestätigt, kürzlich erneut für das privatisierte Elektrizitätswerk von Davos.

Konsequenz bei Privatisierungen

Nun stellt sich dabei die meistens gewichtige Frage, wie die stillen Reserven (inklusive Goodwill) zu behandeln seien, die in einem steuerfreien Bereich angewachsen sind und in der handelsrechtlichen Eingangsbilanz des privatisierten Unternehmens nicht ausgewiesen werden. Sind sie, sobald realisiert, zu besteuern oder – weil in den nun steuerpflichtigen Rechtsträger eingebracht und von diesem nicht selber erwirtschaftet – von der Besteuerung auszunehmen? Locher nimmt klar Stellung: Kapitalzuschüsse, auch solche in der Form unterbewerteter Sacheinlagen, sind nicht Teil des Vermögensstandsgewinns und gehören damit auch nicht zum steuerbaren Gewinn. Dies gelte unabhängig davon, aus welchen Gründen die privatisierte Unternehmung von einer Offenlegung der stillen Reserven in der handelsrechtlichen Eingangsbilanz abgesehen hat. Diesfalls sei von einer speziellen Steuerbilanz auszugehen, in welcher die eingebrachten stillen Reserven offengelegt sind.

Die gegenteilige Meinung und geltende Verwaltungspraxis will keine Steuerbilanz zulassen und das privatisierte Unternehmen im Regelfall auf seiner handelsrechtlichen Eingangsbilanz behaften. Der damit angerufene Massgeblichkeitsgrundsatz hat jedoch gemäss Locher gegenüber dem höherrangigen Leistungsfähigkeitsprinzip zurückzutreten. Am Beispiel der Privatisierungen zeigt sich, dass Locher vorab die Grundsätze des Steuerrechts klar herausarbeitet, daraus die Konsequenzen in den einzelnen Anwendungsfragen ableitet und sie auch unbeirrt durchzieht. Lochers Kommentar zum Gewinn und Quellensteuerrecht (dritter und vierter Teil des DBG) ist ein unerlässlicher Wegbegleiter nicht nur für den Steuerrechtsspezialisten, sondern für alle, die an dieser Materie und ihrer weiteren Entwicklung interessiert sind.

Peter Spori
Professor für Steuerrecht
an der Universität Bern


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